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Jagd & Jäger in Italien



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Wann wird gejagt?

Der regionale Jagdkalender definiert wann und was gejagt werden darf. Für die Saison 2006/07 bestimmte der calendario venatorio z.B. der Lombardei (Hauptstadt: Mailand) folgendes:

I. Jagdsaison, Jagdtage- und uhrzeiten
1) Das Jagdjahr beginnt am 3. Sonntag im September und endet am 31. Januar jedes Jahres. Die Jagdausübung, auch mit Hilfe des Hundes, ist in Form der Bewegungsjagd oder von festen Anständen oder von provisorischen Anständen erlaubt.

2) Die Jagd ist dem Jagdscheininhaber an drei Wochentagen erlaubt, die er selbst auswählen kann. Möglich sind Montag, Mittwoch, Donnerstag, Samstag und Sonntag. Die Jagdausübung kann eine Stunde vor Sonnenaufgang beginnen und endet mit Sonnenuntergang.

3) Die Provinzen können für den besseren Schutz der landwirtschaftlichen Produktionen, und um die angemessene Entwicklung des Standwildes zu gewährleisten die Öffnung der Bewegungsjagd auf den 1. Oktober verlegen.


4) Die Provinzen können in Absprache mit dem Nationalen Institut für Wildtiere die Jagd auf die Arten schwarze Krähe, graue Krähe, Turteltaube und Amsel von festen und provisorischen Anständen aus auf den 1. September und entsprechend auch die Schließung dieser Jagd vorverlegen.

5) Die Provinzen können Einschränkungen der Bewegungsjagd und des Einsatzes von Hunden in der Zeit vom 1.-31. Januar vorsehen. Sie können außerdem Einschränkungen für den Einsatz von Laufhunden zwischen dem 8.12. und 31.1. festlegen.

6) Die Provinzen können, unter Einhaltung der Jagdruhetage Dienstag und Freitag, und nach Absprache mit dem Nationalen Institut für Wildtiere die Jagdausübung auf Zugvögel von festen Anständen zwischen 1.10. und 30.11. um zwei Wochentage verlängern.

7) Die Region kann nach Rücksprache mit der zuständigen Provinzverwaltung und dem Nationalen Institut für Wildtiere für bestimmte Zeiträume die Jagd auf bestimmte Arten verbieten oder reduzieren, wenn diese sich hinsichtlich ihrer Erhaltung oder aufgrund anderer Kalamitäten in einem ungünstigen Zustand befinden.

II. Tägliche Abschussquote, Hundeausbildung, Jagdschein

1) An jedem Jagdtag darf die Gesamtabschußquote 2 Stück Standwild und 30 Stück Zugvögel nicht überschreiten. Insbesondere darf folgende Abschussquote pro Jäger nicht überschritten werden:
a) 1 Stück pro Art vom Hasen, Schneehasen, Alpensteinhuhn, Birkwild
b) 10 Stücke insgesamt von Schwimmvögeln, Stelzvögeln und Rallen
c) 2 Stücke von Schnepfen
d) 10 Stücke von Turteltauben

2) Die tägliche Abschussgrenze für Standwild gilt nicht in Jagdwildbetrieben, für die eine von der Provinzverwaltung genehmigte Jahresabschussquote zutrifft, und nicht für gezüchtetes Standwild in Jagdtourismusbetrieben.

3) Für Schalenwild, dessen Abschuss im Rahmen der selektiven Jagd mit Abschussplänen erfolgt gelten die unter 1) genannten Begrenzungen nicht.

4) Training und Ausbildung der Hunde ist in den 30 Tagen vor Jagderöffnung in allen nicht mit Jagdverbot belegten Gebieten der Provinz erlaubt, aber nicht in Zonen landwirtschaftlicher Produktion, selbst wenn diese keine entsprechenden Hinweisschilder aufweisen.

5) Der Jäger muss mit dem tesserino venatorio (persönlichen Abschußnachweisschein) ausgestattet sein, der in der Provinz ausgestellt wird, wo sich sein Wohnsitz befindet und der im ganzen nationalen Territoium gültig ist,
der gültigen Jagderlaubnis sowie der Zahlungsquittung

seiner persönlichen Versicherung.

6) Zu Beginn seines Jagdtages muss der Jäger im vorgesehenen Abschnitt seines tesserino unauslöschlich angeben: Tag, Monat, Provinz, ATC oder Alpengebiet oder Jagdwildbetrieb oder Jagdtourismusbetrieb in dem er sich befindet. Ferner jedes Stück Standwild das er erlegt hat. Für die Zugvögel muß die Zahl der erlegten Tiere, nach Arten unterteilt, am Ende des Jagdtages und in jedem Falle am Jagdort unauslöschlich eingetragen werden.

7) Der Jäger kann während der gesamten Jagdsaison und im gesamten nationalen Territorium nicht mehr als 55 Jagdtage nutzen.

8) Der tesserino ist ein Kontrollmittel für die Anzahl und die Arten des erlegten Wildes und muß deshalb spätestens am 31.3. jedes Jahres an die Provinzverwaltung die ihn ausgestellt hat zurückerstattet werden.

III. Jagdbare Arten und Jagdperioden

1) Vom 3. Sonntag im September bis zum 31.12. ist die Jagd auf folgende Arten erlaubt: Wildkaninchen, sg.Kleinhase (Sylvilagus floridanus oder "Cottontail"), Schnepfe, Lerche, Amsel, Wachtel, Turteltaube und Singdrossel.

2) Vom 3. Sonntag im September bis zum 31.1. ist die Jagd auf folgende Arten erlaubt: Krickente, Be kassine, Wacholderdrossel, Spießente, Ringeltaube, graue Krähe, schwarze Krähe, Fasan, Stockente, Kampfläufer, Pfeifente, Wasserhuhn, frullino (Lymnocryptes minimus),Elster, Eichelhäher, Teichhuhn, Knäckente, Löffelente, Reiherente, Tafelente, Kiebitz, Wasserralle, Steindrossel und Fuchs.

3) Vom 3. Sonntag im September bis zum 8.12. ist die Jagd auf folgende Arten erlaubt: Rothuhn, Reb huhn und gemeiner Hase. In Alpengebieten endet die Hasenjagd am 30.11.

4) Vom 3. Sonntag im September bis zum 30.11. ist die Jagd auf folgende Arten erlaubt: Alpensteinhuhn, Birkwild, Schneehase, Alpenschneehuhn, Gemse, Reh, Hirsch, Muffelwild, selektive Jagd auf Schalenwild ausgenommen.

5) Vom 1. 10. bis 31.12 ist die Jagd auf folgende Arten erlaubt: Wildschwein. Die Provinzen können die Jagdperiode auf den 1.11. - 31.1. verschieben.

6) Für die Arten Gemse, Reh, Hirsch und Muffelwild können die Provinzen in Absprache mit dem Nationalen Institut für Wildtiere die Bedingungen für die selektive Jagd verändern und diese vom 1.8. - 31.1. erlauben. Selektive Jagd bedeutet Abschüsse auf der Grundlage von Programmen zur Populationsregulierung, die von der Provinz festgelegt werden.

7) Programme zur Populationsregulierung, die von Eigentümern der Jagdwildbetriebe eingereicht werden, müssen von der Provinzverwaltung autorisiert werden.

8) Die Provinzen können nach Anhörung der kompetenten Gremien die Fasanenjagd zwischen 1.1. und 31.1. verbieten. Ausgenommen sind Jagdwildbetriebe und Jagdtourismusbetriebe. (Quelle: Calendario Venatorio Lombardia 2006/2007 )

Die Jagdkalender der einzelnen Regionen können sehr unterschiedlich sein, und sind durchaus nicht immer in Konformität mit dem Landes- oder EU-Recht, merken Tier- und Umweltschützer an.

Fotos: Manfred Hahn 1; Mario Draghi 2; Anke Lange 3; Federico Chelini 4.
(c)Text: 2007

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