> Wissenswertes |
Der regionale
Jagdkalender definiert wann und was gejagt werden darf. Für
die Saison 2006/07 bestimmte der calendario venatorio
z.B. der Lombardei (Hauptstadt: Mailand) folgendes: |
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5)
Die Provinzen können Einschränkungen der Bewegungsjagd
und des Einsatzes von Hunden in der Zeit vom 1.-31. Januar vorsehen.
Sie können außerdem Einschränkungen für
den Einsatz von Laufhunden zwischen dem 8.12. und 31.1. festlegen. |
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II.
Tägliche Abschussquote, Hundeausbildung, Jagdschein 1) An jedem Jagdtag darf die Gesamtabschußquote 2 Stück Standwild und 30 Stück Zugvögel nicht überschreiten. Insbesondere darf folgende Abschussquote pro Jäger nicht überschritten werden: a) 1 Stück pro Art vom Hasen, Schneehasen, Alpensteinhuhn, Birkwild b) 10 Stücke insgesamt von Schwimmvögeln, Stelzvögeln und Rallen c) 2 Stücke von Schnepfen d) 10 Stücke von Turteltauben 2) Die tägliche Abschussgrenze für Standwild gilt nicht in Jagdwildbetrieben, für die eine von der Provinzverwaltung genehmigte Jahresabschussquote zutrifft, und nicht für gezüchtetes Standwild in Jagdtourismusbetrieben. 3) Für Schalenwild, dessen Abschuss im Rahmen der selektiven Jagd mit Abschussplänen erfolgt gelten die unter 1) genannten Begrenzungen nicht. 4) Training und Ausbildung der Hunde ist in den 30 Tagen vor Jagderöffnung in allen nicht mit Jagdverbot belegten Gebieten der Provinz erlaubt, aber nicht in Zonen landwirtschaftlicher Produktion, selbst wenn diese keine entsprechenden Hinweisschilder aufweisen. 5) Der Jäger muss mit dem tesserino venatorio (persönlichen Abschußnachweisschein) ausgestattet sein, der in der Provinz ausgestellt wird, wo sich sein Wohnsitz befindet und der im ganzen nationalen Territoium gültig ist, der gültigen Jagderlaubnis sowie der Zahlungsquittung |
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seiner persönlichen Versicherung. 6) Zu Beginn seines Jagdtages muss der Jäger im vorgesehenen
Abschnitt seines tesserino unauslöschlich angeben:
Tag, Monat, Provinz, ATC oder Alpengebiet oder Jagdwildbetrieb oder Jagdtourismusbetrieb in dem er sich befindet. Ferner
jedes Stück Standwild das er erlegt hat. Für die Zugvögel
muß die Zahl der erlegten Tiere, nach Arten unterteilt,
am Ende des Jagdtages und in jedem
Falle am Jagdort unauslöschlich eingetragen werden. |
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III. Jagdbare
Arten und Jagdperioden 1) Vom 3. Sonntag im September bis zum 31.12. ist die Jagd auf folgende Arten erlaubt: Wildkaninchen, sg.Kleinhase (Sylvilagus floridanus oder "Cottontail"), Schnepfe, Lerche, Amsel, Wachtel, Turteltaube und Singdrossel. 2) Vom 3. Sonntag im September bis zum 31.1. ist die Jagd auf folgende Arten erlaubt: Krickente, Be kassine, Wacholderdrossel, Spießente, Ringeltaube, graue Krähe, schwarze Krähe, Fasan, Stockente, Kampfläufer, Pfeifente, Wasserhuhn, frullino (Lymnocryptes minimus),Elster, Eichelhäher, Teichhuhn, Knäckente, Löffelente, Reiherente, Tafelente, Kiebitz, Wasserralle, Steindrossel und Fuchs. 3) Vom 3. Sonntag im September bis zum 8.12. ist die Jagd auf folgende Arten erlaubt: Rothuhn, Reb huhn und gemeiner Hase. In Alpengebieten endet die Hasenjagd am 30.11. 4) Vom 3. Sonntag im September bis zum 30.11. ist die Jagd auf folgende Arten erlaubt: Alpensteinhuhn, Birkwild, Schneehase, Alpenschneehuhn, Gemse, Reh, Hirsch, Muffelwild, selektive Jagd auf Schalenwild ausgenommen. 5) Vom 1. 10. bis 31.12 ist die Jagd auf folgende Arten erlaubt: Wildschwein. Die Provinzen können die Jagdperiode auf den 1.11. - 31.1. verschieben. 6) Für die Arten Gemse, Reh, Hirsch und Muffelwild können die Provinzen in Absprache mit dem Nationalen Institut für Wildtiere die Bedingungen für die selektive Jagd verändern und diese vom 1.8. - 31.1. erlauben. Selektive Jagd bedeutet Abschüsse auf der Grundlage von Programmen zur Populationsregulierung, die von der Provinz festgelegt werden. 7) Programme zur Populationsregulierung, die von Eigentümern der Jagdwildbetriebe eingereicht werden, müssen von der Provinzverwaltung autorisiert werden. 8) Die Provinzen können nach Anhörung der kompetenten Gremien die Fasanenjagd zwischen 1.1. und 31.1. verbieten. Ausgenommen sind Jagdwildbetriebe und Jagdtourismusbetriebe. (Quelle: Calendario Venatorio Lombardia 2006/2007 ) Die Jagdkalender der einzelnen Regionen können sehr unterschiedlich sein, und sind durchaus nicht immer in Konformität mit dem Landes- oder EU-Recht, merken Tier- und Umweltschützer an. |
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Fotos: Manfred Hahn 1; Mario Draghi 2; Anke Lange 3; Federico Chelini
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